Als Steuerberaterin oder Steuerberater kennen Sie das Muster: Eine Gesetzesänderung tritt in Kraft, und wenige Wochen später häufen sich die Anrufe besorgter Mandanten. Seit Jahresbeginn 2026 ist die kWh-genaue Abrechnung von Heimladevorgängen bei E-Dienstwagen eines dieser Themen.
Die bisherige Übergangslösung – eine Pauschalerstattung von bis zu 30 Euro monatlich ohne Einzelnachweis – ist seit 1. Jänner 2026 nicht mehr zulässig. Stattdessen müssen Unternehmen jede Kilowattstunde, die ein Mitarbeiter zu Hause in den Firmenwagen lädt, technisch erfassen und zum amtlichen BMF-Strompreis erstatten.
Für viele Mandanten ist das Neuland. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was Sie wissen müssen, um kompetent zu beraten – und wie Sie aus dem Thema einen konkreten Mehrwert für Ihre Kanzlei machen können.
Die rechtliche Ausgangslage im Überblick
Sachbezugswerteverordnung und BMF-Erlass
Die Grundlage bildet die novellierte Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001 i.d.g.F.). Wesentliche Eckpunkte:
Der Sachbezugswert für die Privatnutzung eines vollelektrischen Firmenfahrzeugs beträgt weiterhin 0 Euro. Daran hat sich nichts geändert. Das Laden des Firmenwagens beim Arbeitgeber (Betriebsstätte) ist weiterhin steuerfrei – hier gibt es keinen Dokumentationsaufwand.
Beim Laden zu Hause beim Arbeitnehmer galt bis 31.12.2025 eine Übergangsregelung: Wenn eine kWh-genaue Zuordnung nicht möglich war, durften bis zu 30 Euro monatlich pauschal und steuerfrei erstattet werden. Diese Regelung ist seit 1.1.2026 ersatzlos gestrichen.
Ab 2026 gilt: Die steuer- und abgabenfreie Erstattung von Heimladekosten setzt eine kWh-genaue Abrechnung der tatsächlich geladenen Strommenge voraus. Die Lademenge muss dem Firmenwagen eindeutig zugeordnet werden können.
Der amtliche Strompreis 2026
Das BMF legt jährlich einen Durchschnittsstrompreis fest, der ohne individuellen Nachweis der Stromrechnung des Arbeitnehmers herangezogen werden darf:
JahrCent/kWhÄnderung2023 | 22,247 | Einführung
2024 | 33,182 | +49 %
2025 | 35,889 | +8 %
2026 | 32,806 | -9 %
Dieser BMF-Satz stellt eine erhebliche Vereinfachung dar: Der Mandant muss nicht die individuelle Stromrechnung jedes Mitarbeiters einholen. Es genügt, die kWh mit dem amtlichen Satz zu multiplizieren.
Die häufigsten Fragen Ihrer Mandanten
„Brauchen meine Mitarbeiter einen geeichten Stromzähler?“
Nein. Anders als in Deutschland gibt es in Österreich kein Eichrecht-Problem bei der Lade-Erstattung. Es wird keine MID-Zertifizierung des Wallbox-Zählers verlangt. Es genügt eine plausible technische Zuordnung – etwa über RFID-Tags, Wallbox-Benutzerkonten oder die Fahrzeug-ID (bei Tesla). Die meisten modernen Wallboxen (KEBA, go-e, Easee, Tesla Wall Connector, Fronius Wattpilot) erfüllen diese Anforderung bereits ab Werk.
„Was ist, wenn der Mitarbeiter auch ein privates E-Auto hat?“
Dann muss die Wallbox zwischen Firmenwagen und Privatfahrzeug unterscheiden können. Die gängigste Methode: zwei verschiedene RFID-Tags – einen für den Firmenwagen (wird erstattet), einen für das Privatfahrzeug (wird nicht erstattet). Alternativ kann bei Tesla-Fahrzeugen die automatische Fahrzeug-ID-Erkennung genutzt werden. Ein einfacher Gesamtzähler ohne Nutzertrennung reicht nicht aus, wenn mehrere E-Fahrzeuge an derselben Wallbox laden.
„Darf ich mehr als den BMF-Satz erstatten, wenn der tatsächliche Strompreis höher ist?“
Grundsätzlich ja, aber mit erhöhtem Dokumentationsaufwand. Wer mehr als den amtlichen BMF-Satz erstatten möchte, muss den tatsächlichen Strompreis des Arbeitnehmers durch die individuelle Stromrechnung nachweisen. In der Praxis empfehlen wir, den BMF-Satz zu verwenden – er vereinfacht die Abrechnung erheblich und wird bei einer GPLB-Prüfung ohne Weiteres akzeptiert.
„Was passiert, wenn wir die Dokumentation nicht rechtzeitig umstellen?“
Kann die kWh-genaue Dokumentation bei einer GPLB-Prüfung nicht vorgelegt werden, wird die gesamte Erstattung als steuerpflichtiger Bezug des Arbeitnehmers umqualifiziert. Die Folgen:
Lohnsteuer: Nachzahlung rückwirkend für den gesamten Prüfungszeitraum (bis zu 3 Jahre). Je nach Grenzsteuersatz des Mitarbeiters fallen 20 bis 50 Prozent Lohnsteuer an.
Sozialversicherung: Nachzahlung der Beiträge – sowohl Dienstnehmer- als auch Dienstgeberanteil (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).
Lohnnebenkosten: Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) und Kommunalsteuer auf die nachzuverrechnenden Beträge.
Zinsen: Anspruchszinsen auf verspätet abgeführte Abgaben.
Bei einem Unternehmen mit 20 E-Dienstwagen und durchschnittlich 80 Euro Erstattung pro Fahrzeug und Monat kann sich die Nachzahlung für einen Prüfungszeitraum von 3 Jahren schnell auf 25.000 bis 40.000 Euro summieren.
„Mein Mandant hat bisher die 30-Euro-Pauschale gezahlt – was muss er jetzt tun?“
Die Umstellung betrifft drei Bereiche:
Technik: Jeder Mitarbeiter braucht einen Firmen-RFID-Tag für seine Wallbox, damit Firmen- und Privatladungen getrennt werden. Bei Tesla-Fahrzeugen übernimmt die Fahrzeug-ID diese Aufgabe.
Prozess: Monatlich müssen die Wallbox-Daten (CSV-Exporte oder automatische E-Mail-Reports) gesammelt, geprüft und mit dem BMF-Satz verrechnet werden. Ein standardisierter Ablauf ist hier entscheidend.
Lohnverrechnung: Die Erstattung muss als steuerfreier Auslagenersatz korrekt in der Lohnverrechnung abgebildet und für die GPLB-Prüfung revisionssicher archiviert werden – mindestens 7 Jahre.
Praxisbeispiel: Mittelständisches Beratungsunternehmen
Stellen Sie sich folgenden Mandanten vor: ein Beratungsunternehmen mit 60 Mitarbeitenden und 12 E-Dienstwagen. Die Berater sind viel unterwegs und laden ihre Fahrzeuge überwiegend zu Hause. Installiert sind verschiedene Wallbox-Modelle: 5× KEBA, 3× go-e, 2× Tesla Wall Connector und 2× Easee.
Bisher (bis 31.12.2025): Die HR-Abteilung hat jedem der 12 Mitarbeiter pauschal 30 Euro pro Monat steuerfrei erstattet. Kein Nachweis nötig, keine Wallbox-Daten erforderlich. Monatliche Gesamtkosten: 360 Euro. Verwaltungsaufwand: minimal.
Seit 1.1.2026 mit Excel: Die HR-Mitarbeiterin sammelt monatlich 12 CSV-Dateien in 4 verschiedenen Formaten, führt sie manuell in einer Excel-Tabelle zusammen, multipliziert mit 0,32806 Euro/kWh, prüft die RFID-Zuordnungen und erstellt den Export für BMD. Zeitaufwand: 3 Stunden pro Monat. Die Erstattungsbeträge variieren nun je nach tatsächlicher Lademenge – zwischen 40 und 120 Euro pro Mitarbeiter.
Seit 1.1.2026 mit kWhisper: Mitarbeitende leiten ihre Wallbox-Reports automatisch per E-Mail an kWhisper weiter oder laden die CSVs im Dashboard hoch. kWhisper erkennt das Format automatisch, wendet den BMF-Satz an, trennt Firmen- von Privatladungen und erstellt den BMD-Export. Zeitaufwand: 15 Minuten pro Monat. Kosten: 82,80 Euro/Monat (12 × 6,90 Euro pro Fahrzeug).
Warum das Thema eine Chance für Ihre Kanzlei ist
Die kWh-Erstattung betrifft jeden Mandanten mit E-Dienstwagen – und das werden in den kommenden Jahren immer mehr. Die E-Auto-Quote in österreichischen Fuhrparks steigt kontinuierlich, getrieben durch den 0%-Sachbezug, sinkende Betriebskosten und ESG-Anforderungen.
Als Steuerberater können Sie sich mit diesem Thema als kompetenter Ansprechpartner positionieren:
Proaktive Beratung: Gehen Sie gezielt auf Mandanten zu, die E-Dienstwagen haben oder deren Anschaffung planen. Viele Unternehmen sind sich der geänderten Rechtslage noch nicht bewusst oder haben die Umstellung aufgeschoben.
Konkrete Lösungsempfehlung: Wer nicht nur das Problem benennt, sondern auch eine praxistaugliche Lösung empfiehlt, erhöht den wahrgenommenen Beratungswert. Eine Empfehlung wie kWhisper zeigt dem Mandanten, dass Sie nicht nur die Theorie kennen, sondern auch die Umsetzung.
Neue Beratungsfelder: Die Elektrifizierung von Fuhrparks erzeugt eine Reihe steuerlicher Fragen – von der NoVA-Befreiung über den Vorsteuerabzug bis zur Sachbezugsoptimierung. Die kWh-Erstattung ist nur ein Baustein, aber ein akuter.
Was kWhisper für Ihre Mandanten tut
kWhisper ist eine österreichische SaaS-Plattform, die speziell für die kWh-genaue Lade-Erstattung nach BMF-Richtlinie 2026 entwickelt wurde. Die wichtigsten Funktionen:
Automatischer Import: Ladedaten aus allen gängigen Wallbox-Marken in Österreich (KEBA, go-e, Tesla, Easee, Fronius, Zaptec) werden automatisch erkannt und verarbeitet – unabhängig vom CSV-Format.
BMF-Strompreis: Der aktuelle amtliche Strompreis ist automatisch hinterlegt und wird bei der Berechnung korrekt angewendet.
RFID-Zuordnung: Firmen- und Privatladungen werden automatisch getrennt. Nur Ladevorgänge mit dem Firmen-RFID-Tag werden erstattet.
Digitale Freigabe: Jede monatliche Abrechnung wird digital freigegeben – mit Zeitstempel und nachvollziehbarer Historie. Bei einer GPLB-Prüfung ist sofort ersichtlich, wer wann was freigegeben hat.
Lohnverrechnung-Export: Fertige Exporte für BMD, RZL, DATEV AT und generisches CSV – mit Personalnummer, Lohnart und Betrag. Die Lohnverrechnerin importiert die Datei, fertig.
Revisionssichere Archivierung: Alle Rohdaten, Berechnungen und Freigaben werden auf EU-Servern gespeichert, DSGVO-konform und für mindestens 7 Jahre verfügbar.
Beta-Zugang: Der Zugang ist aktuell kostenlos.
Empfehlung für die Beratungspraxis
Unser Vorschlag für die nächste Mandantenbesprechung, wenn E-Dienstwagen im Spiel sind:
Klären Sie ab, ob der Mandant E-Dienstwagen hat, die zu Hause geladen werden. Weisen Sie auf das Ende der 30-Euro-Pauschale und die neue kWh-Dokumentationspflicht hin. Empfehlen Sie die Einrichtung von RFID-Tags zur Nutzertrennung. Schlagen Sie eine automatisierte Lösung wie kWhisper vor – statt manueller Excel-Abrechnung. Prüfen Sie bei der nächsten Lohnverrechnung, ob die Erstattung korrekt als steuerfreier Auslagenersatz abgebildet ist.
So stellen Sie sicher, dass Ihr Mandant bei der nächsten GPLB-Prüfung keine unangenehmen Überraschungen erlebt – und Sie positionieren sich als Berater, der nicht nur reagiert, sondern vorausdenkt.
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Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für die konkrete Anwendung auf Einzelfälle empfehlen wir die Prüfung durch einen Steuerberater. Stand: März 2026.
Quellen:
- Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 (RIS)
- Österreichischer Fuhrparkverband: Aufladen des E-Firmenfahrzeugs
- PwC Workforce: Änderungen beim Aufladen von Firmen-Elektrofahrzeugen ab 2026
- WKO/ÖGK: Regelungen zur Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB)
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